430 Abs. 1 StPO), ist weder unklar, widersprüchlich noch unvollständig. Dieses steht auch nicht mit der Begründung der Verfügung im Widerspruch, geht aus dieser doch klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung der Strafverfahren anordnen wollte, da nach ihrer Auffassung durch gegenseitigen Rückzug der Strafanträge die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der Taten weggefallen sind, womit ein Anwendungsfall von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO vorliegt (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung).