Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht gegeben. Das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024, wonach die Strafverfahren eingestellt werden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO), die Verfahrenskosten der Kanton trägt (Art. 423 Abs. 1 StPO) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Art. 430 Abs. 1 StPO), ist weder unklar, widersprüchlich noch unvollständig.