2020, N. 3 zu Art. 83 StPO). Während die Erläuterung keine Änderung des früheren Entscheids bezweckt, zielt die Berichtigung auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler. Zu denken ist ferner an irrige Bezeichnungen der Parteien oder der mitwirkenden Richterinnen und Richter (STOHNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 83 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist begründet. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht gegeben.