Es muss sich folglich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung der Strafbehörde handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann weder berichtigt werden noch ist sie der Erläuterung zugänglich (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEI- LER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art.