2023, N. 1 zu Art. 83 StPO). Der Erläuterung und Berichtigung zugänglich sind nur offensichtliche Versehen. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich folglich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung der Strafbehörde handeln.