4. 4.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung von Art. 83 StPO regelt die Erläuterung von unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheiden und die Berichtigung offensichtlicher Versehen (STOH- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.