Im Nachgang dieser Erklärungen durch die Verfahrensbeteiligten stellte die Unterzeichnende die jeweiligen Strafverfahren mit Verfügung vom 30.08.2024 bzw. 03.10.2024 ein. Dieses Vorgehen war offensichtlich fehlerhaft, da die Mitteilungen der Parteien - wonach diese grundsätzlich bereit wären ihre jeweiligen Strafanträge zurückzuziehen, sofern die Gegenpartei dies auch tut - lediglich eine Bereitschaftserklärung zum Rückzug war und nicht ein formell gültiger, bedingungsloser Rückzug ihres Strafantrages. Entsprechend waren die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung (Art.