Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen bezüglich der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 macht, ist dies vom Streitgegenstand nicht umfasst und folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.