Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024, mittels welcher die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer BJS 23 23 26793 gestützt auf Art. 83 StPO berichtigt bzw. aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung zu Recht erfolgt ist.