Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit weitergehend (Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend die Strafverfahren BJS 23 2672 und 23 2674 der Beschuldigten 1 und 2) ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen – jedenfalls wird dies nicht aufgezeigt und ist auch nicht offensichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.