Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 beantragt und ausgeführt, dass er keinen Grund sehe, die Verfahren fortzusetzen. Soweit mit der angefochtenen Verfügung die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafverfahren BJS 23 26793 gegen den Beschwerdeführer aufgehoben wurde, ist dieser als beschuldigte Person unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.