eventualiter Sei die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass mit dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 das rechtliche Gehör verletzt worden ist. 3. Die Beschwerdefrist bezüglich der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 sei wiederherzustellen. Eventualiter Sei die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 festzustellen. 4. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde von den Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde festgehalten, dass sich