Berichtigung) auf und ordnete an, dass die oben genannten Strafverfahren vorerst weitergeführt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss mit Stellungnahme vom 18. November 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 innert gewährter Fristerstreckung folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. eventualiter Sei