Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3 C.________ Beschuldigte 2/Strafantragstellerin gegen den Beschuldigten 3 D.________ Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldig- ten 1/Strafantragsteller gegen die Beschuldigte 2/Beschwerdefüh- rer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Strafklägerin gegen die Beschuldigten 1 und 2 Gegenstand Berichtigung bzw. Aufhebung der Einstellungsverfügung (Art. 83 StPO) Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzun- gen, Drohungen, Hausfriedensbruch, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2024 (BJS 23 26792, 26793 + 26794) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren BJS 23 26792 gegen A.________ (Beschuldig- ter 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3; nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Hausfriedens- bruchs z.N. von D.________ (Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen den Be- schuldigten 1/Strafantragsteller gegen die Beschuldigte 2/Beschwerdeführer; nach- folgend: Beschwerdeführer) und E.________ (Strafklägerin gegen die Beschuldig- ten 1 und 2). Weiter führt sie ein Strafverfahren BJS 23 26794 gegen C.________ (Beschuldigte 2/Strafantragstellerin gegen den Beschuldigten 3; nachfolgend: Be- schuldigte 2) wegen Beschimpfung, Drohung und Körperverletzung z.N. der Straf- klägerin sowie ein Strafverfahren BJS 23 26793 gegen den Beschwerdeführer we- gen Beschimpfung, Drohung, einfacher Körperverletzung z.N. des Beschuldigten 1 und einfacher Körperverletzung z.N. der Beschuldigten 2. Die Strafverfahren betref- fen eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 16. August 2024 fragte die Staatsanwaltschaft die Parteien an, ob sie an ihren Strafanträgen gegen die Gegenpartei festhielten oder allenfalls in Erwägung zögen, diese zurück- zuziehen. Dem Schreiben war ein Formular «Erklärung» beigelegt, in welchem drei Varianten angekreuzt werden konnten. Sämtliche Parteien kreuzten die Variante an, wonach sie bereit seien, schriftlich den Strafantrag gegen die Gegenpartei zurückzuziehen, wenn diese bereit sei, ihren Strafantrag zurückzuziehen. Mit Ver- fügung vom 30. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die oben erwähnten Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1, die Beschuldigte 2 und den Beschwer- deführer ein (Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt: 3. Oktober 2024). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 hob sie die Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 83 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Berichti- gung) auf und ordnete an, dass die oben genannten Strafverfahren vorerst weiter- geführt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Be- schuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss mit Stellungnah- me vom 18. November 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 innert gewährter Fristerstreckung folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. eventualiter Sei die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass mit dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 das rechtli- che Gehör verletzt worden ist. 3. Die Beschwerdefrist bezüglich der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 sei wiederherzustel- len. Eventualiter Sei die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 30.08.2024 festzustellen. 4. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde von den Stel- lungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde festgehalten, dass sich 2 die Beschuldigte 2 und die Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten 1 und 2 innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat die in- tegrale Aufhebung der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Ok- tober 2024 beantragt und ausgeführt, dass er keinen Grund sehe, die Verfahren fortzusetzen. Soweit mit der angefochtenen Verfügung die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafverfahren BJS 23 26793 gegen den Be- schwerdeführer aufgehoben wurde, ist dieser als beschuldigte Person unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerech- te Beschwerde einzutreten. Soweit weitergehend (Aufhebung der Einstellungsver- fügung vom 30. August 2024 betreffend die Strafverfahren BJS 23 2672 und 23 2674 der Beschuldigten 1 und 2) ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen recht- lich geschützten Interessen betroffen – jedenfalls wird dies nicht aufgezeigt und ist auch nicht offensichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024, mittels welcher die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer BJS 23 23 26793 gestützt auf Art. 83 StPO berichtigt bzw. aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführun- gen bezüglich der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 macht, ist dies vom Streitgegenstand nicht umfasst und folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16.08.2024 wurden die Parteien angefragt, ob Sie ihre ge- stellten Strafanträge zurückziehen wollen oder ob sie die Strafverfahren weiterführen möchten. Ge- stützt auf dieses Schreiben haben sich alle Beteiligten bereit erklärt, ihre Strafanträge zurückzuzie- hen, unter der Bedingung, dass die jeweilige Gegenpartei dies ebenfalls tue. Im Nachgang dieser Er- klärungen durch die Verfahrensbeteiligten stellte die Unterzeichnende die jeweiligen Strafverfahren mit Verfügung vom 30.08.2024 bzw. 03.10.2024 ein. Dieses Vorgehen war offensichtlich fehlerhaft, da die Mitteilungen der Parteien - wonach diese grundsätzlich bereit wären ihre jeweiligen Strafanträge zurückzuziehen, sofern die Gegenpartei dies auch tut - lediglich eine Bereitschaftserklärung zum Rückzug war und nicht ein formell gültiger, bedingungsloser Rückzug ihres Strafantrages. Entspre- chend waren die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung (Art. 319 Abs. 1 lit d StPO) gar nicht erfüllt, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 83 StPO handelt. Dieser Fehler wird mit der vorliegenden Verfügung berichtigt, indem die Einstel- lungsverfügung aufgehoben und das Strafverfahren gegen die Beteiligten vorerst weitergeführt wird. 3 Aufgrund der Tatsache, dass alle Verfahrensbeteiligten grundsätzlich bereit sind ihre Strafanträge zurückzuziehen, wird die Unterzeichnende die Parteien zeitnah zu Vergleichsverhandlungen vorladen bzw. den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zukommen lassen, der nur im Falle allseiti- ger Unterzeichnung gültig sein wird. 4. 4.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläute- rung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung von Art. 83 StPO regelt die Erläuterung von unklaren, unvollständigen oder wider- sprüchlichen Entscheiden und die Berichtigung offensichtlicher Versehen (STOH- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 83 StPO). Der Erläuterung und Berichtigung zugänglich sind nur offen- sichtliche Versehen. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsäch- lich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich folglich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung der Strafbehörde han- deln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechts- irrtum beruht, kann weder berichtigt werden noch ist sie der Erläuterung zugänglich (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEI- LER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 83 StPO). Während die Erläuterung keine Änderung des früheren Entscheids bezweckt, zielt die Berichtigung auf die Korrektur eines fehler- haften Dispositivs. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler. Zu denken ist ferner an irrige Bezeichnungen der Parteien oder der mitwirkenden Richterinnen und Richter (STOHNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 83 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist begründet. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Be- richtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht gegeben. Das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024, wonach die Strafverfahren einge- stellt werden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO), die Verfahrenskosten der Kanton trägt (Art. 423 Abs. 1 StPO) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Art. 430 Abs. 1 StPO), ist weder unklar, widersprüchlich noch unvollständig. Dieses steht auch nicht mit der Begründung der Verfügung im Widerspruch, geht aus dieser doch klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung der Strafverfahren anordnen wollte, da nach ihrer Auffassung durch gegenseitigen Rückzug der Strafanträge die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der Taten weggefallen sind, womit ein Anwendungsfall von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO vorliegt (vgl. S. 2 der Einstellungs- verfügung). Die Staatsanwaltschaft hat mithin das ausgesprochen, was sie offen- sichtlich auch aussprechen wollte, d.h. eine Einstellung der Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO. Die Begründung der Einstellungsverfügung ist klar und unmissverständlich. Wenn in der angefochtenen Verfügung erwogen wird, 4 dass das Vorgehen gemäss der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 offen- sichtlich fehlerhaft gewesen sei, weil die Mitteilungen der Parteien lediglich eine Bereitschaftserklärung zum Rückzug und nicht ein formell gültiger, bedingungsloser Rückzug der Strafanträge gewesen sei, handelt es sich nicht um einen Fehler im Ausdruck, sondern um einen solchen in der Willensbildung der Staatsanwaltschaft, indem diese nach ihrer Ansicht falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat. Eine sol- che Entscheidung ist einer Berichtigung gestützt auf Art. 83 StPO nicht zugänglich (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betref- fend den Beschwerdeführer (Strafverfahren BJS 23 26793) aufgehoben worden ist. Weitergehend (Anfechtung der Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend die Strafverfahren der Beschuldigten 1 und 2) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da kein Anwendungsfall von Art. 392 Abs. 1 Bst. a und b StPO vorliegt – es wird nicht der Sachverhalt anders beurteilt, sondern es erfolgt eine andere rechtliche Würdigung –, bleibt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bestehen und es er- folgt keine Ausdehnung des gutheissenden Rechtsmittelentscheids. Vorliegend nicht weiter zu beurteilen ist zudem die Frage, was die Konsequenz der teilweisen Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 für die Parteien ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass sich aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht ergibt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 während der laufenden Beschwerdefrist telefonisch an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, um auf die Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfü- gung hinzuweisen (vgl. dazu S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Be- schuldigten 1 vom 18. November 2024). Die Staatsanwaltschaft wird insoweit an ih- re Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO erinnert. In Bezug auf die oberin- stanzliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die vorliegend angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 83 StPO erfolgte. Betreffend einen solchen Entscheid ist eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu bejahen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise (Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend sein Strafverfah- ren aufgehoben wurde). Soweit weitergehend (Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 in Bezug auf die Strafverfahren der Beschuldigten 1 und 2) unterliegt er. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Zudem sind keine anderweiti- gen entschädigungswürdigen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ersichtlich. Es ist ihm demnach für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 5 5.3 Die Beschuldigte 2 und die Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten 1 und 2 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5.4 Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, obsiegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde insoweit teilweise, als auf die Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 be- treffend sein Strafverfahren nicht eingetreten wird. Es ist ihm daher für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren eine teilweise Entschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein- gereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Teil- entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festge- setzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnitt- lich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens in Bezug auf die Auf- hebung der Einstellungsverfügung betreffend sein Strafverfahren ist dem Beschul- digten 1 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdever- fahren (insbesondere das Verfassen der dreiseitigen Stellungnahme, die Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung BJS 23 26792, 26793 + 26794 der Regionalen Staatsanwalt Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (BJS 23 26793) aufgehoben worden ist. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Die Teilentschädigung des Beschuldigten 1 wird pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 3/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1/Straf- antragsteller gegen die Beschuldigte 2/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2/Strafantragstellerin gegen den Beschuldigten 3 (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten 1 und 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 7 Bern, 14. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8