Entsprechend sind ihr keine Aufwendungen entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 2 daher keine Entschädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.