8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten 1 daher keine Entschädigung auszurichten. 8.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Entsprechend sind ihr keine Aufwendungen entstanden.