9 weit der Beschwerdeführer eine Genugtuung anstrebt, fehlt es an einem strafrechtlich relevanten Verhalten. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht als Beiständin der Kinder einen Bericht verfasst und darin die veränderte Situation geschildert. Sie äussert sich darin sachlich und weist Vermutungen klar als solche aus. Eine Verleumdung i.S.v.