Es ist weder Willkür noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte durch das Einreichen der Strafanzeige wahrnehmen. Dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, reicht nicht aus, um Willkür zu begründen. Inwiefern die angefochtene Verfügung darüber hinaus willkürlich oder anderweitig rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt und ist der Beschwerdekammer auch nicht ersichtlich. So-