Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 ist somit nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Schluss, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei willkürlich gewesen und ihm sei das Recht verweigert worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung lagen vor (vgl. E. 6.1 ff.). Es ist weder Willkür noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich.