d und Art. 290 Bst. d ZPO). Für familienrechtliche Verfahren gilt im Zusammenhang mit Kinderbelangen zudem der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund hätte das Scheidungsgericht den Bericht ohnehin zur Beurteilung der Kinderbelange edieren müssen. Die Weiterleitung des Berichts durch die KESB an das zuständige Regionalgericht stellt demnach keine rechtswidrige Handlung dar. Vielmehr handelten alle Beteiligten, wie es das Gesetz gebietet (Art. 14 StGB). Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 ist somit nicht ersichtlich.