Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der betroffenen Person wesentlich verändert hat, ist sie gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die zuständige KESB zu informieren. Die Berichterstattung dient der Standortbestimmung. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Bericht sei zeitlich zu kurz nach dem letzten erstellt worden, ist ihm nicht zu folgen. So sieht das Gesetz selbst vor, dass die Berichte so oft wie nötig erstattet werden müssen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte 2 erfüllte ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht gegenüber den unter ihrer Beistandschaft stehenden Kinder (Art. 413 Abs. 1 ZGB).