sie handelte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Inwiefern die Beschuldigte 2 zum Verfassen ihres Berichts zudem einen Gutachter hätte beiziehen sollen, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Bericht vom 6. Dezember 2023 sei zeitlich zu kurz nach dem vorhergehenden Bericht erstellt worden. Gemäss