In der Folge beantragt sie eine Modifikation der Beistandschaft sowie eine Ergänzung ihres Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB. Die Ausführungen der Beschuldigten 2 erfolgen insgesamt sachlich und zurückhaltend. Sie erhebt keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, sondern weist die KESB darauf hin, dass Hinweise auf eine psychische Belastung der Kinder vorliegen könnten. Mit dem Bericht vom 6. Dezember 2023 kam die Beschuldigte 2 ihrer Pflicht als Beiständin der Kinder nach. Ein strafbares Verhalten ist ihr nicht vorzuwerfen; sie handelte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages.