Als Beiständin der Kinder hat die Beschuldigte 2 deren Interessen zu wahren. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgestellt haben, gibt die Beschuldigte 2 im Bericht lediglich die Bedenken der Kindesmutter im Hinblick auf die Beziehung der Kinder zum Beschwerdeführer wieder. Dabei hebt sie ausdrücklich hervor, dass es sich um die Einschätzung der Mutter handle, und gibt deren Aussagen in indirekter Rede wieder. In der Folge beantragt sie eine Modifikation der Beistandschaft sowie eine Ergänzung ihres Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB.