415 Abs. 2 ZGB verlangt werden (vgl. E. 5.4). Es war vorliegend jedoch nicht der Beschwerdeführer, der unter der Beistandschaft der Beschuldigten 2 stand. Diese war ausschliesslich für die Interessenvertretung der Kinder eingesetzt. Einen erhöhten Schutz – wie er der verbeiständeten Person zukommt – kann der Beschwerdeführer daher ohnehin nicht für sich in Anspruch nehmen. Im Bericht selbst führt die Beschuldigte 2 aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich negativ entwickelt und die Kindesmutter stosse bei der Organisation des Besuchsrechts zunehmend an ihre Grenzen.