Damit die KESB, die Beistandsperson und die verbeiständete Person eine gemeinsame Vorstellung über Zweck, Inhalt und Ziele der Beistandschaft entwickeln können, ist es erforderlich, vorhandene Ressourcen ebenso wie bestehende Defizite offen zu benennen. Auch wenn der Bericht über die Betreuungsarbeit stets eine subjektiv gefärbte Sichtweise der Beiständin darstellt, hat er sich an der im Massnahmeentscheid zugrunde gelegten Problemanalyse zu orientieren und wertende Aussagen über die betreute Person zu vermeiden. Ist der Bericht unvollständig, so kann dessen Ergänzung gestützt auf Art. 415 Abs. 2 ZGB verlangt werden (vgl. E. 5.4).