7 soll der KESB insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betroffenen Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten eingehalten und die Zielsetzungen der Massnahme erreicht worden sind. Damit die KESB, die Beistandsperson und die verbeiständete Person eine gemeinsame Vorstellung über Zweck, Inhalt und Ziele der Beistandschaft entwickeln können, ist es erforderlich, vorhandene Ressourcen ebenso wie bestehende Defizite offen zu benennen.