(Region) sei daher gesetzlich vorgesehen bzw. zulässig. Infolgedessen ergebe sich kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen insbesondere keine tatbestandsmässige Verleumdung. Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Inhalt des Berichts vom 6. Dezember 2023 und bezeichnet diesen als verleumderisch. Ein Bericht der Beiständin