6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB die Beiständin gesetzlich verpflichtet sei, Bericht zu erstatten, wobei dieser auch Angaben zur Entwicklung des Kindes sowie zu dessen Beziehung zu den Eltern und weiteren Bezugspersonen enthalte. Zudem regle Art. 315a ZGB die gerichtliche Zuständigkeit für Anpassungen von Kindesschutzmassnahmen an veränderte Verhältnisse. Die Übermittlung des Berichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sei daher gesetzlich vorgesehen bzw. zulässig.