Entscheidend ist aber, dass das Gericht auch dann von sich aus tätig werden muss, wenn kein Parteiantrag vorliegt (BGE 107 II 233, 236 E. 2c). Es ist von Amtes wegen verpflichtet, alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (BGE 128 III 411, 413 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2012, vom 8. Mai 2012, E. 4.2 ; 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 5.2).