So gilt für Kinderbelange gemäss Art. 296 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) die Untersuchungsmaxime. Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen oder auf die Geschäftslast verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch hier bleibt jedoch das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 639, 640 E. 2;