5A_482/2020, vom 14. September 2020, E. 9.2). Fehler und Auslassungen im Bericht sind der Korrektur zugänglich (Urteile des Bundesgerichts 5A_482/2020 vom 14. September 2020, E. 9.3.1; 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2). 5.5 Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Gemäss Art. 315a Abs. 2 ZGB können zudem bestehende Kindesschutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. So gilt für Kinderbelange gemäss Art.