In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Beistandes grundsätzlich auch auf den Informationsaustausch mit der KESB bezieht. Der Beistand hat der KESB nur so weit Informationen aus dem Lebensbereich der verbeiständeten Person (zur «Dreisphärentheorie» vgl. BGE 118 IV 41 E. 4) zu liefern, als dies zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB über den Beistand nötig ist. Wenn die KESB, der Beistand und die verbeiständete Person eine kongruente Vorstellung über den Grund, den Sinn und die Zielsetzungen einer Beistandschaft haben sollen, ist es unumgäng-