Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden Diskretionspflicht einerseits, dem Bedürfnis und der Notwendigkeit nach einem offenen Ansprechen der unterstützungsbedürftigen Betreuungsbereiche andererseits. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Beistandes grundsätzlich auch auf den Informationsaustausch mit der KESB bezieht.