Der Bericht soll der betreuten Person sowie der KESB Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert worden sind und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten wurden. Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden Diskretionspflicht einerseits, dem Bedürfnis und der Notwendigkeit nach einem offenen Ansprechen der unterstützungsbedürftigen Betreuungsbereiche andererseits.