SR 210) gehört es zu den Aufgaben der Beiständin, der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten. Der Bericht soll der betreuten Person sowie der KESB Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert worden sind und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten wurden.