Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN a.a.O., N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben beispielsweise auch gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 123 IV 97 E. 2c/aa;