Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN a.a.