Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 2 die Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe und ihr im Hinblick auf eine Anschuldigung wegen übler Nachrede der Entlastungsbeweis gelingen würde. Insgesamt bewege sich der strittige Zwischenbericht somit im Rahmen der ihr bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit obliegenden Begründungs- und Dokumentationspflicht und gehe inhaltlich nicht über das Notwendige hinaus. Das Verhalten der Beschuldigten 2, diesen Bericht bei der KESB D.________ (Region) einzureichen, sei daher offensichtlich nicht strafbar.