Auch die Aussagen, sie habe Auszüge von WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Kinder einsehen können und auf dieser Grundlage bestimmte Feststellungen getroffen, seien zurückhaltend und sachlich erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 2 die Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe und ihr im Hinblick auf eine Anschuldigung wegen übler Nachrede der Entlastungsbeweis gelingen würde.