Zudem verlange er Schadenersatz für die Verletzung seiner Rechte. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Äusserung der Beschuldigten 2, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer negativ entwickelt habe und der letzte Bericht bei ihm sehr negative Reaktionen ausgelöst habe, enthalte keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es werde damit lediglich erklärt, dass und weshalb sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verändert habe, was die Beschuldigte 2 zum Anlass genommen habe, mit einem Zwischenbericht bei der KESB vorstellig zu werden. Weiter gebe die Beschuldigte 2 im