Eine Stellungnahme sei ihm verwehrt worden, da sowohl das Zivilgericht als auch die KESB jeweils auf die Zuständigkeit der anderen Stelle verwiesen hätten. Er habe diese Stellungnahme bei der Strafanzeige bei der Polizei beigelegt. Die Staatsanwaltschaft habe sich durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens willkürlich verhalten und verstosse damit überdies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – so sei ihm der Zugang zum Rechtsweg durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft verweigert worden. Zudem verlange er Schadenersatz für die Verletzung seiner Rechte.