Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein von einer Beiständin verfasster Bericht sowie dessen Weiterleitung an das zuständige Gericht grundsätzlich zulässig seien. Aus seiner Sicht liege jedoch eine strafbare Verleumdung spätestens darin, dass das Regionalgericht F.________ (Region) den Bericht vom Beschuldigten 1 entgegengenommen und an die Gegenpartei im Scheidungsverfahren weitergeleitet habe, obwohl der Bericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Gericht bestimmt gewesen sei. Eine Stellungnahme sei ihm verwehrt worden, da sowohl das Zivilgericht als auch die KESB jeweils auf die Zuständigkeit der anderen Stelle verwiesen hätten.