Auch der Beschuldigte 1 hätte die Unhaltbarkeit dieser Vorwürfe erkennen müssen. Insbesondere macht er geltend, die Beschuldigte 2 verfüge nicht über die medizinischen Fachkenntnisse, um eine solche Diagnose zu stellen, habe kein entsprechendes Gutachten eingeholt und auch nicht begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe. Zudem sei der Bericht gerade einmal nur fünf Monate nach dem letzten erstellt worden. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein von einer Beiständin verfasster Bericht sowie dessen Weiterleitung an das zuständige Gericht grundsätzlich zulässig seien.