4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigte 2 habe ihn im Bericht vom 6. Dezember 2023 zu Unrecht der psychischen Gewalt gegenüber seinen Kindern beschuldigt, obwohl sie gewusst habe oder zumindest hätte erkennen müssen, dass diese Anschuldigungen unbegründet seien. So habe sie sich beispielsweise trotz dieser schweren Anschuldigungen nicht an die Strafbehörden gewandt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, sich zu den schwerwiegenden Vorwürfen zu äussern. Auch der Beschuldigte 1 hätte die Unhaltbarkeit dieser Vorwürfe erkennen müssen.