Auch sonst liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Zudem ist es nicht die Aufgabe der Strafjustiz, Handlungen und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zuständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind.