3 schutzmassnahmen zuständig (vgl. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ BE). Aufgrund der Zuständigkeit macht sich A.________ nicht der Verleumdung strafbar, indem er den Zwischenbericht der Beiständin an das Regionalgericht F.________ (Region) weiterleitet. Der von C.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt somit eindeutig keinen Straftatbestand. Auch sonst liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden.