Bezüglich der Weiterverbreitung des Zwischenberichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sieht Art. 315a Abs. 1 ZGB vor, dass das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Zudem können nach Art. 315a Abs. 2 ZGB bestehende Kindesschutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. Das Regionalgericht F.________ (Region) ist somit für die Anordnung und Anpassung der Kindes-