4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: B.________ informierte die KESB mit Zwischenbericht vom 06.12.2023 über den allgemeinen Zustand der Kinder von Herrn und Frau C.________ sowie über die Beziehung zwischen C.________ zu seinen Kindern und zu Frau E.________. Zudem führte sie die Sorgen und Bedenken von Frau E.________ auf und beantragte die Anpassung der Beistandschaft. Somit ist die Berichterstattung durch die Beiständin sogar gesetzlich vorgesehen und es liegt keine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB vor. Bezüglich der Weiterverbreitung des Zwischenberichts an das Regionalgericht F.