3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2024 Folgendes hervor: C.________ erstattete am 08.02.2024 Strafanzeige gegen A.________, Mitarbeiter der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ (Region), sowie gegen B.________, die Beiständin seiner Kinder, wegen Verleumdung. C.________ gab an, B.________ habe am 06.12.2023 einen Zwischenbericht zur Zusammenarbeit mit C.________ für die KESB D.________ (Region) verfasst. Durch diesen Zwischenbericht fühle er sich in seiner Ehre verletzt, weshalb er ebenfalls eine Stellungnahme verfasst und diese am 06.02.2024 A.___